| Gegenstand | Die Wahrnehmung der Berufsaufgaben nach § 13 Abs. 1 Ingenieurkammergesetz Baden-Württemberg, somit die eigenverantwortliche und unabhängige Beratung, insbesondere in Entwicklung, Planung, Betreuung, Kontrolle und Prüfung auf den Gebieten des Ingenieurwesens, dazu gehört auch die Vertretung des Auftraggebers bei der Vorbereitung, Leitung, Ausführung Überwachung und Abrechnung zusammenhängenden Aufgaben, wobei sich die Tätigkeit auf alle oder einzelne dieser Aufgaben erstrecken kann. |