Zur Vertretung ist jeder Partner, der Steuerberater ist, einzeln berechtig. Partner, die nicht Steuerberater sind, dürfen gemeinsam mit einem Partner, der Steuerberater ist, vertreten.
Gegenstand
Die Erbringung steuerberatender Tätigkeiten gem. § 33 StBerG in Verbindung mit § 57 Abs. 3 StBerG.