Auswahl Befreiung von §181 BGB › Befreiung von §181 BGB
Code: mit der Befugnis, im Namen der Partnerschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen (017)
Gegenstand
1. Die für Buchprüfungsgesellschaften und Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß §§ 129 Abs. 1 WPO in Verbindung mit 130 Abs. 2 und 43a Abs. 4 WPO sowie 33 StBerG in Verbindung mit 57 Abs. 3 StBerG. 2. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters und des vereidigten Buchprüfers nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten im Sinne von §§ 130 Abs. 2 und 43a Abs. 3 Nr. 1 WPO und 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG, wie zum Beispiel Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.