| Gegenstand | Die gemeinsame Ausübung der Steuerberatung einschließlich sämtlicher nach dem Steuerberatungsgesetz erlaubten Leistungen. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.S.v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG, wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen. |