| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Zur Vertretung der Partnerschaftsgesellschaft sind grundsätzlich nur der (die) von der Gesellschafterversammlung zu(m) Geschäftsführer(n) bestellten Partner berechtigt, alle übrigen Partner sind von der Vertretung der Gesellschaft ausgeschlossen; zu(m) Geschäftsführer(n) bestellte(n) Partner(n) kann Einzelvertretungsbefugnis und/oder Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden. |