| Gegenstand | Die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 i.V.m. § 43 a Abs. 2 WPO, insbesondere a) betriebswirtschaftliche Prüfungen, insbesondere Jahres- und Konzernabschlussprüfungen, b) Erstellung von Jahresabschlüssen. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen. |