| Gegenstand | Die gemeinsame Berufsausübung als Statiker, Prüfstatiker, Prüfingenieur, Prüfsachverständiger, Beratender Ingenieur. Die Gesellschaft darf sämtliche Geschäfte tätigen, die diesem Zweck unmittelbar oder mittelbar dienen. Die Berufsaufgaben werden nach § 13 Abs. 1 des Ingenieurkammergesetzes Baden-Württemberg, somit in eigenverantwortlicher und unabhängiger Beratung, insbesondere in Entwicklung, Planung, Betreuung, Kontrolle und Prüfung auf den Gebieten des Ingenieurwesens erbracht. |