| Gegenstand | Die gemeinschaftliche Berufsausübung als Architekten. Tätigkeiten, die mit dem Berufsbild des Architekten nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten, sind ausgeschlosssen. Wissenschaftliche Tätigkeit einschließlich Lehrtätigkeit und Tätigkeit in berufsständigen Organisationen ist zulässig, soweit sie ein angemessenes Maß nicht überschreiten. |