| Gegenstand | Die Partner üben als Angehörige des freien Arztberufs ihre ärztliche-, vertrags- wie privatärztliche Tätigkeit gemeinsam aus. Sie werden die beschriebene Tätigkeit im Status eines medizinischen Versorgungszentrums i.S.d. § 95 Abs. 1 SGB V ausüben, so dass der Zweck der Partnerschaft die Gründung und den Betrieb eines solchen Medizinischen Versorgungszentrums mit umfasst. Sollte ein solches wegen Wegfalls der Gründungsvoraussetzungen nicht mehr möglich sein, wird die in Satz 1 beschriebene Tätigkeit im Rahmen einer ggf. fachübergreifenden Berufsausübungsgemeinschaft ausgeübt. |