| Gegenstand | Die für Rechtsanwälte gesetzlich und berufsrechtlich erlaubten Tätigkeiten, insbesondere die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung durch Übernahme von Anwaltsaufträgen. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Rechtsanwalt nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten sind ausgeschlossen (§ 7 Nr. 8 BRAO). |