| Gegenstand | Die Partnerinnen schließen sich zur gemeinschaftlichen Berufsausübung als Architekten/Innenarchitekten zusammen. Alle Partner erfüllen die Voraussetzungen nach § 2 des Architektengesetzes für Baden-Württemberg. Zweck der Partnerschaft ist die Erbringung von freiberuflichen Leistungen in den Bereichen Architektur und Innenarchitektur. Die Partner sind verpflichtet, diesen Zweck zu fördern. |