| Gegenstand | Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte zu tätigen, die mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbar sind und dem Gesellschaftszweck unmittelbar dienen, insbesondere auch sich im Rahmen der beruflichen Vorschriften an anderen Unternehmen zu beteiligen sowie Zweigniederlassung im In- und Ausland zu errichten. |