Ist nur ein Liquidator bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, vertreten sie gemeinsam.
Gegenstand
Die gemeinschaftliche anwaltliche und steuerberatende Berufsausübung im Rahmen der jeweiligen beruflichen Befugnisse der Gesellschafter (vgl. § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO) durch Besorgung fremder Rechts- und Steuerberatungsangelegenheiten einschließlich der außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung und der Rechts- und Steuerberatung.