Die Partner schließen sich zu gemeinsamen Berufsausübung als Architekten zusammen. Zweck der Partnerschaft ist die Erbringung von freiberuflichen Leistungen aus den Bereichen Architektur. Die Partner sind verpflichtet diesen Zweck zu fördern. Die Partnerschaft beachtet die für die Mitglieder der Architektenkammer Baden-Württemberg geltenden Berufspflichten (2a Abs.2 ArchG). |