Gegenstand der Partnerschaft ist die gemeinsame Ausübung des Anwaltsberufs der Gesellschafter. Im Rahmen von § 59 a BRAO können auch andere Berufsträger der wirtschafts- und rechtsberatenden Berufe in die Gesellschaft aufgenommen werden. Auch der Zusammenschluss und die Zusammenarbeit mit Patentanwälten kann Gegenstand der Gesellschaft sein. |