| Gegenstand | Die gemeinschaftliche Ausübung des Rechtsanwaltsberufs. Soweit Partner aus Rechtsgründen daran gehindert sind, ein Amt als Notar, Schiedsrichter, Mitglied von Aufsichts- oder Beiräten, als Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker, Sequester oder Insolvenzverwalter im Namen der Partnerschaft auszuüben, handeln sie im eigenen Namen für Rechnung der Partnerschaft und auf deren Kosten. |