Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie die damit vereinbaren Tätigkeiten gemäß § 33 in Verbindung mit § 57 Abs. 3 StBerG. Die Gesellschaft darf Zweigniederlassungen errichten, soweit hierfür die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. |