| Gegenstand | Die gemeinschaftliche Ausübung des freien Berufes der Partner als Beratende Ingenieure und die Wahrnehmung der Berufsaufgaben nach § 13 Abs. 1 des Ingenierkammergesetzes von Baden-Württemberg: Berufsaufgabe des Beratenden Ingenieurs ist die eigenverantwortliche und unabhängige Beratung, insbesondere in Entwicklung, Planung, Betreuung, Kontrolle und Prüfung auf den Gebieten des Ingenieurwesens; dazu gehört auch die Vertretung des Auftraggebers in mit der Vorbereitung, Leitung, Ausführung, Überwachung und Abrechnung zusammenhängenden Aufgaben, wobei sich die Tätigkeit auf alle oder einzelne dieser Aufgaben erstrecken kann. |