| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Für die Gesellschaft ist ein Geschäftsführer bestellt. Dieser ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Der Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft allein. Die Gesellschafterversammlung kann einen oder mehrere weitere Geschäftsführer bestellen. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft entweder durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder duch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten; durch Gesellschafterbeschluss kann einem Geschäftsführer die Einzelvertretungsbefugnis und die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden |