| Gegenstand | Der Handel mit Kraftfahrzeugen aller Art. Der Handel mit Industriebedarf aller Art und Durchführung von Transporten sowie die Verwaltung von Grundstücken, soweit diese nicht genehmigungspflichtig sind. Die Gesellschaft darf Unternehmen gleicher Art oder ähnlicher Art übernehmen, vertreten oder sich an solchen Unternehmen beteiligen. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen errichten. Ein Gesellschafter darf sich nur mit Zustimmung der anderen Gesellschafter an einem Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art beteiligen oder ein solches Unternehmen vertreten, soweit derartige Beteiligungen oder Vertretungen nicht schon vorhanden sind. |