| Gegenstand | Die Geschäfte eines Hoch- und Tiefbauunternehmens.
Die Gesellschaft ist darüber hinaus berechtigt, gleiche oder ähnliche Unternehmen zu erwerben oder sich an solchen in jeder Form zu beteiligen, den Geschäftsbetrieb auf verwandte Zweige jeder Art auszudehnen und alle Maßnahmen zu ergreifen, um Geschäfte durchzuführen, die der Erweiterung und der Förderung des Gesellschaftszwecks unmittelbar oder mittelbar dienlich sind.
Ferner ist die Gesellschaft berechtigt, Zweigniederlassungen im In- und Ausland zu errichten. |