| Gegenstand | (1) Gegenstand des Unternehmens ist die Errichtung und der Betrieb eines oder mehrerer Medizinischer Versorgungszentren (MVZ) i.S.d § 95 Abs. 1 SGB V.
(2) Die Gesellschaft ist berechtigt, MVZ an unterschiedlichen Standorten als (medizinisch) eigenständige Betriebsstätten zu betreiben, sonstige Zweigniederlassungen zu errichten, sich an gleichartigen Unternehmen zu beteiligen und sonstige medizische Leistungen, insbesondere für Selbstzahler, zu erbringen.
(3) Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die geeignet erscheinen, dem Gesellschaftszweck unmittelbar zu dienen. |