| Gegenstand | Die Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere die Beteiligung an anderen Unternehmen. Die Gesellschaft kann die persönliche Haftung bei den Beteiligungsunternehmen übernehmen und deren Geschäfte führen. Dieses gilt insbesondere für Kommanditgesellschaften. Die Gesellschaft ist berechtigt, sämtliche Geschäfte vorzunehmen, die dem Gesellschaftszweck mittelbar oder unmittelbar zu dienen geeignet sind. Die Gesellschaft ist berechtigt, die Geschäftsführung und Vertretung von Unternehmen mit gleichem oder ähnlichem Geschäftsgegenstand zu übernehmen oder sich an solchen Unternehmen zu beteiligen. Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten. |