| Gegenstand | Betrieb eines Schuh- und Sporteinzelhandelsgeschäftes. Die Gesellschaft ist berechtigt, auch andere Waren in den Geschäftsbetrieb aufzunehmen, andere Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art zu übernehmen, zu vertreten oder sich an solchen Unternehmen zu beteiligen und Zweigniederlassungen zu errichten. |