| Gegenstand | Der gewerbliche grenzüberschreitende Güterkraftverkehr.
Die Gesellschaft kann alle Geschäfte betreiben und Handlungen vornehmen, die geeignet sind, dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen.
Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten, Tochtergesellschaften zu gründen, andere Unternehmen zu erwerben und sich an solchen zu beteiligen sowie für Unternehmen die Geschäfte zu besorgen und zu führen, soweit dies im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Gesellschaft steht. |