| Gegenstand | Das Betreiben einer Gastronomie sowie sämtliche damit im Zusammenhang stehende Tätigkeiten, ausgenommen erlaubnispflichtige.
Die Gesellschaft darf ferner alle sonstigen Geschäfte betreiben, die geeignet sind, ihrem Hauptzweck zu dienen. Die Gesellschaft kann an anderen Orten, im In- und Ausland, Zweigniederlassungen errichten, gleichartige oder ähnliche Unternehmen erwerben sowie sich an solchen unmittelbar oder mittelbar beteiligen und Vertretungen solcher übernehmen.
Ferner darf sich die Gesellschaft mit anderen in- oder ausländischen Unternehmen ähnlicher Art zu Arbeits- und Interessengemeinschaften zusammenschließen. |