| Gegenstand | Das unmittelbare oder mittelbare Halten von Beteiligungen an anderen Gesellschaften.
Die Gesellschaft kann alle Geschäfte betreiben und Handlungen vornehmen, die geeignet sind, dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen.
Die Gesellschaft darf andere Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art übernehmen, sich an solchen Unternehmen beteiligen, und zwar auch als persönlich haftende Gesellschafterin. Die Gesellschaft darf im In- und Ausland Zweigniederlassungen unter gleicher oder anderer Firma errichten. |