| Gegenstand | (1) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung des Gesundheitswesens und der Gesundheitspflege sowie die Förderung der Berufsbildung im Bereich des Gesundheitswesens. (2) Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch den Betrieb von stationären, teilstationären und ambulanten Einrichtungen des Gesundheitswesens einschließlich Medizinischer Versorgungszentren, Angeboten der Rehabilitation, Pflege, medizinisch-technischer und physikalischer Leistungen, Aus-, Fort- und Weiterbildungsstätten sowie Neben- und Hilfsbetrieben. Weitere medizinische Versorgungsformen stehen der Gesellschaft bzw. ihren Einrichtungen offen, soweit diese rechtlich zulässig sind und dem unter Abs. 1 genannten Zweck der Gesellschaft dienen. (3) Die Gesellschaft ist befugt, gleichartige oder ähnliche Unternehmen, die steuerbegünstigte Körperschaften sind, zu erwerben, sich an solchen zu beteiligen, Zweigniederlassungen im In- und Ausland zu errichten sowie sämtliche Geschäfte zu betreiben, die geeignet sind, den Unternehmensgegenstand der Gesellschaft zu fördern. |