Auswahl Befreiung von §181 BGB › Befreiung von §181 BGB
Code: Jeder Geschäftsführer ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. (021)
Gegenstand
Die Verwaltung von Beteiligungen sowie die Übernahme der persönlichen Haftung bei Personengesellschaften, die im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung Immobilien erwerben, im Bestand halten und vermieten. Ein gewerblicher Grundstückshandel wird ausgeschlossen.