| Gegenstand | 1. Die Förderung der Hilfe für Menschen mit Behinderung, die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe, die Förderung des Wohlfahrtswesens (§ 52 Abs. 2 Nr. 9 AO) und die selbstlose Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen und seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind (§ 53 Nr. 1 AO). 2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch planmäßiges Zusammenwirken im Sinne des § 57 Abs. 3 AO mit der Muttergesellschaft (Lebenshilfe Remscheid e. V.). Das planmäßige Zusammenwirken erfolgt durch die Nutzungsüberlassung und Vermietung von Einrichtungen, die eine wirksame Hilfe für Menschen mit Behinderung aller Altersstufen bedeuten, einschließlich Maßnahmen der Kinder und Jugendhilfe. Zudem werden Personaldienstleistungen, wie die Leistungen im Bereich der Grün- und Gartenpflege, die Erarbeitung von Lösungen und Konzepten im Bereich des Hausmeisterdienstes, des Datenschutzes, des Arbeitsschutzes und der Informationstechnologie sowie die Erbringung der damit verbundenen Dienstleistungen, sowie die Planung, Steuerung und Kontrolle von Projekten, erbracht. Zum planmäßigen Zusammenwirken gehört auch die Inanspruchnahme von Funktions- und Unterstützungsdienstleistungen, Personaldienstleistungen sowie Dienst- und Beratungsleistungen. 3. Zur Erfüllung dieser Zwecke kann die Gesellschaft eigene oder übertragene Betriebe und Einrichtungen unterhalten und Grundbesitz erwerben, halten und verwalten. Ebenso kann der Satzungszweck durch das Halten und Verwalten von Anteilen an steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften im Sinne des § 57 Abs. 4 AO verwirklicht werden. 4. Zur Verwirklichung der vorgenannten Gesellschaftszwecke kann die Gesellschaft im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen sämtliche Rechtsgeschäfte vornehmen, die im Interesse der Gesellschaft liegen und ihren Zweck fördern. 5. Die Gesellschaft kann ihre Zwecke auch im Sinne des § 58 Nr. 1 AO durch die Zuwendung von Mitteln zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts verfolgen. Die Zuwendung erfolgt vorbehaltlich des Nachweises der Steuerbegünstigung gemäß § 58a AO. 6. Die Gesellschaft kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt. Sie kann auch ihrerseits als Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO für andere steuerbegünstigte Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts tätig werden. 7. Die Gesellschaft will das Verständnis der Gesellschaft für die Belange der Menschen mit Behinderung fördern; sie ist überparteilich und überkonfessionell. |