Auswahl Befreiung von §181 BGB › Befreiung von §181 BGB
Code: Jeder Geschäftsführer ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. (021)
Gegenstand
(1) Gegenstand des Unternehmens ist die ganzheitliche, betriebswirtschaftliche Unternehmensberatung, insbesondere in den Bereichen Marketing, Personal, Finanzen, Vertrieb und IT. (2) Die Gesellschaft darf nach entsprechender Erteilung erforderlicher Genehmigungen die Vermittlung von Immobilien (Maklertätigkeiten) vornehmen. (3) Die Gesellschaft darf als entgeltliche und unentgeltliche Komplementärgesellschaft und Verwalterin in Kommanditgesellschaften sowie als Holdinggesellschaft tätig werden.