die Wahrnehmung der Berufsaufgaben nach § 27 des Bau KG NRW; die eigenverantwortlich und unabhängige Beratung, Entwicklung, Planung, Betreuung, Kontrolle und Prüfung sowie Sachverständigentätigkeit und Mitwirkung bei Forschungs- und Entwicklungsaufgaben auf dem Gebiet des Ingenieurwesens; dazu gehört auch die Vertretung des Auftraggebers oder der Auftraggeberin in mit der Vorbereitung, Leitung, Ausführung, Überwachung, Steuerung und Abrechnung zusammenhängender Aufgaben, wobei sich die Tätigkeit auf alle oder einzelne Aufgaben erstrecken kann. Dies umfasst insbesondere die Tragwerksplanung, bauphysikalische Nachweise in Bezug auf Wärme-, Schall- und Brandschutz, Erstellung von Brandschutzkonzepten.