Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann einem oder mehreren Geschäftsführern die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft stets einzeln zu vertreten. Jeder Geschäftsführer kann durch Gesellschafterbeschluss von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
Immobilieninvestitionen, Im- und Export sowie Klein- und Großhandel zwischen Europa und Japan/Deutschland von: traditioneller Kunsthandwerksarbeit, japanisches Geräuschdämpfungs- und Hitzedämpfungsmaterial und -beschichtungen, Lebensmitteln, Stickereien, Wein und der Betrieb von Gaststätten und Kaffee- und Teehäusern.