Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann einem oder mehreren Geschäftsführern die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft stets einzeln zu vertreten. Jeder Geschäftsführer kann durch Gesellschafterbeschluss von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
Erwerb oder Betreiben von Fitness-Studios jedweder Art im In- und Ausland, insbesondere von EMS/EMA-Studios sowie die Beteiligung an Gesellschaften im In- und Ausland, deren Hauptzweck der Erwerb oder das Betreiben von Fitness-Studios jedweder Art sind.