Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann einem oder mehreren Geschäftsführern die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft stets einzeln zu vertreten. Jeder Geschäftsführer kann durch Gesellschafterbeschluss von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
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Code: mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen (011)
Gegenstand
a) Programmierung von Datenbanksystemen zur Strukturierung und Vorhaltung von Artikelstammdaten b) Programmierung von Tools zur Weiterbearbeitung von strukturierten Artikelstammdaten c) Programmierung von Online-Systemen d) Strukturierung von Artikelstammdaten für die Industrie e) Vorhaltung von strukturierten Artikelstammdaten für den Handel und weiteren Nutzergruppen f) Individual- und Schnittstellenprogrammierung g) Einkauf und Vermarktung oben genannter Leistungen.