Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann einem oder mehreren Geschäftsführern die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft stets einzeln zu vertreten. Jeder Geschäftsführer kann durch Gesellschafterbeschluss von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
Export von Technologien und technischen Ausrüstungen, Export und Import von Waren aller Art soweit nicht genehmigungspflichtig, insbesondere mit Stahlprodukten, Ersatzteildienst, Wartung und Instandhaltung von technischer Ausrüstung im In- und Ausland, Vermittlung von Joint Venture, Arrangieren von internationalen Reisegruppen, Beratungen und Dienstleistungen im Bereich interkulturelle Geschäfte und Internationalisierung für Unternehmen aus Deutschland und China.