Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Die Gesellschafterversammlung kann einem oder mehreren Geschäftsführern die alleinige Vertretungsbefugnis übertragen. Sie kann ferner einen oder mehrere alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.