| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft durch ihn allein vertreten. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Abweichend davon kann die Gesellschafterversammlung Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis erteilen. Die Gesellschafterversammlung kann auch einzelne oder alle Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien. Wird die Gesellschaft durch einen Geschäftsführer allein vertreten, muss dieser Steuerberater und Rechtsanwalt sein. Wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich vertreten, muss mindestens einer der Geschäftsführer Steuerberater und Rechtsanwalt sein. Wird die Gesellschaft durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten, muss der Geschäftsführer Steuerberater und Rechtsanwalt sein. Die Gesellschafterversammlung darf Geschäftsführern, die Steuerberater und Rechtsanwalt sind, Einzelvertretungsbefugnis erteilen. Sind nur zwei Geschäftsführer bestellt, von denen einer weder Steuerberater noch Rechtsanwalt ist, muss dem Geschäftsführer, der Steuerberater und Rechtsanwalt sein muss, Einzelvertretungsbefugnis erteilt sein. |