Ist nur ein Liquidator bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Liquidatoren oder durch einen Liquidator gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafter-versammlung kann einem oder mehreren Liquidatoren die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft stets einzeln zu vertreten. Jeder Liquidator kann durch Gesellschafterbeschluss von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
Gegenstand
Verwaltung von eigenem und fremden Vermögen, ferner die Beteiligung an anderen Unternehmen und die Führung ihrer Geschäfte, insbesondere die Beteiligung an der Diamond`s First GmbH & Co. KG als persönlich haftende Gesellschafterin