Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschaftsversammlung kann einzelnen oder allen Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis und die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden, letzteres auch dann, wenn die Gesellschaft Einmann- GmbH ist.