| Gegenstand | 2.1 Gegenstand und Zweck der Gesellschaft ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, der Jugend- und Altenhilfe, die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Rahmen der Förderung des Wohlfahrtswesens sowie die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe sowie die Förderung von Wissenschaft und Forschung. 2.2 Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch: - den Betrieb des Maria-Josef Hospitals in Greven; - die Errichtung und den Betrieb von Krankenhäusern sowie von sonstigen, der Förderung und Erhaltung der Gesundheit dienenden stationären, teilstationären und ambulanten Einrichtungen, insbesondere der Kranken- und Altenpflege-auch Medizinischen Versorgungszentren im Sinne von § 95 SGB V-der Rehabilitation und der vorsorgenden und vorbeugenden Gesundheitspflege und -förderung; - die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Kranken-, Alten- und Heilerziehungspflegern/-pflegerinnen, Heilerziehungshelfern/-helferinnen, Hebammen, Diätküchen- und Küchenpersonal und sonstigen Berufen auf dem Gebiet der Alten- und Gesundheitspflege; - die Durchführung von Seminaren, Bildungsveranstaltungen und Fortbildungen von im Gesundheitswesen tätigen Personen, insbesondere auch der Mitarbeiter, sowie die Durchführung von Vorträgen, Kursen und Seminaren zu gesundheitsbezogenen Themen. Die Gesellschaft kann ihre Zwecke auch im Sinne des § 58 Nr. 1 AO durch Beschaffung und Zuwendung von Mitteln zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch andere steuerbegünstigte Körperschaften, insbesondere durch die dem Unternehmensverbund St. Franziskus-Stiftung zugehörigen steuerbegünstigten Gesellschaften, verfolgen. Die Zuwendung kann auch durch die vergünstigte Überlassung von Gütern und Leistungen an andere steuerbegünstigte Körperschaften für deren steuerbegünstigte Zwecke erfolgen. Die Gesellschaft darf alle Geschäfte eingehen und alle Maßnahmen durchführen, die dem Gesellschaftszweck dienlich sind und welche nicht gegen die Vorschriften der Abgabenordnung für steuerbegünstigte Gesellschaften verstoßen. Die Gesellschaft kann sich zur Erfüllung der Zwecke an anderen Einrichtungen der Kranken-, Alten- und sonstigen, der Gesundheitspflege dienenden Einrichtungen beteiligen und/oder Kooperationen eingehen. Die Gesellschaft verwirklicht die in § 2.1 genannten Zwecke auch im Rahmen eines planmäßigen Zusammenwirkens im Sinne des § 57 Abs. 3 AO mit Gesellschaften, an denen die St. Franziskus-Stiftung Münster unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist (Verbundgesellschaften) und die die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllen. Diese Verbundgesellschaften werden für Zwecke der steuerlichen Anerkennung in ei-ner Aufstellung außerhalb des Gesellschaftsvertrages aufgelistet. Dieses Zusammenwirken wird verwirklicht durch das Erbringen von Leistungen, durch Nutzungsüberlassungen, durch Lieferungen oder durch die Beistellung von Personal zur Erfüllung der gemeinsamen Satzungszwecke. Dabei erfolgt insbesondere die Ge-stellung von (medizinischen und technischen) Personal, die Erbringung von Laborleistungen sowie die Erbringung von Hygieneberatungsleistungen an die oben genannten Kooperationspartner, soweit diese Leistungen zur gemeinsamen Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke erforderlich sind. Zudem erfolgt das planmäßige Zusammenwirken durch die Inanspruchnahme von verschiedenen Management- und Beratungsleistungen, Verwaltungsdienstleistungen im Bereich Finanzen, Rechnungswesen, Steuern, Versicherungswesen, Controlling oder Marketing, Planungs- und Beschaffungsleistungen, Personaldienste und -gestellungen, Überlassung und Verwaltung von Mobilien und Immobilien, Versorgung mit Wäsche, Speisen und Medikamenten, Logistik, Bettenaufbereitung, Reinigungs-dienstleistungen, hauswirtschaftliche Dienstleistungen, Sterilisations- und Laborleistungen sowie durch den Bezug von Strom, Erdgas und von IT-Produkten bzw. IT-Dienstleistungen. |