Der Vorstand besteht aus einer Person. Er ist insoweit von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, als er berechtigt ist, im Namen der Aktiengesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft vorzunehmen.
Gegenstand
die Erbringung von Ingenieurleistungen und die Verwaltung des eigenen Vermögens.