Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis sowie Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.
der Verkauf von verpackten und verschlossenen Produkten wie Lebensmitteln, Drogerieartikeln, Tabakwaren, Getränken, Süßwaren, Geschenkartikeln und Telekommunikationsartikeln; weiterhin das Anbieten von Lottodienstleistungen, Postdienstleistungen, der Betrieb eines Kiosks samt dazugehörigem Stehcafé sowie der Groß- und Einzelhandel.