Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis sowie Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.
die Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere der Erwerb, das Halten und die Veräußerung von Anteilen an in- und ausländischen Kapital- und Personenhandelsgesellschaften aus der TIC-Branche (Testing, Inspection, Certification) sowie die Einbringung von Management-Dienstleistungen, insbesondere für Tochtergesellschaften im In- und Ausland.