Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so vertreten die Geschäftsführer gemeinsam. Die Gesellschafterversammlung kann Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis erteilen und ihnen gestatten, als Geschäftsführer Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder mit sich als Vertreter Dritter abzuschließen (Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB).
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Code: mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen (011)
Gegenstand
die Erbringung von Beratungs- und Schulungsdienstleistungen sowie Bereitstellung von Forschungs- und Telekommunikationsdiensten in Anwendungsbereichen von Lieferkettenmanagement, Humanitärer Hilfe und Entwicklungszusammenarbeit, Gemeinnützigkeit und verwandten Gebieten.