Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Liquidatoren. Ist nur ein Liquidator vorhanden, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Liquidatoren gemeinschaftlich oder durch einen Liquidator in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Die Gesellschafterversammlung kann auch in diesem Falle die Vertretung abweichend regeln, insbesondere einzelne, mehrere oder alle Liquidatoren zur alleinigen Vertretung der Gesellschaft ermächtigen Durch Gesellschafterbeschluss können alle oder einzelne Liquidatoren von den Beschränkungen des § 181 BGB ganz oder teilweise befreit werden.