Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Liquidatoren. Hat die Gesellschaft nur einen Liquidator, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Hat die Gesellschaft mehrere Liquidatoren, so wird die Gesellschaft durch zwei Liquidatoren gemeinsam oder durch einen Liquidator in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Einzelnen Liquidatoren kann durch Beschluss der Gesellschafterversammlung auch dann Alleinvertretungsbefugnis eingeräumt werden, wenn mehrere Liquidatoren bestellt sind. Einzelnen Liquidatoren kann ferner durch Beschluss der Gesellschafterversammlung die Befugnis erteilt werden im Namen der Gesellschaft, mich sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfts zu tätigen.