Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinam oder durch einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen vertreten. Die Gesellschafter können Geschäftsführer durch Beschluss von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.
Gegenstand
Ausbildung, Betreuung und Vermittlung von in- und ausländischen Pflegefachkräften