Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Liquidatoren. Hat die Gesellschaft nur einen Liquidator, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Liquidatoren gemeinschaftlich vertreten. Die Gesellschafterversammlung kann einem, mehreren oder allen Liquidatoren die Befugnis zur alleinigen Vertretung erteilen. Die Gesellschafterversammlung kann Liquidatoren von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.