Ist nur ein Liquidator bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Liquidatoren oder durch einen Liquidator gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung können einzelne Liquidatoren von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, kann einzelnen Liquidatoren Alleinvertretungsbefugnis erteilt werden.